Bei der Liegenschaftssteuer handelt es sich um eine besondere Vermögenssteuer, weil sie – anders als die ordentliche Vermögenssteuer – nur auf dem unbeweglichen Vermögen erhoben wird (Martin Kocher in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Immobiliensteuern, 2021, N. 300 f. zu § 28). Dass die Liegenschaftssteuer dennoch vom Liegenschaftsertrag abgezogen werden kann, wird damit begründet, dass die Steuer selbst dann anfällt, wenn die steuerpflichtige Person bloss Grundeigentum hat, jedoch insgesamt über kein (positives) Vermögen verfügt.