4.1 Dass die Liegenschaftssteuer von den Liegenschaftserträgen abgezogen werden kann, ist nicht selbstverständlich. Gemäss Art. 39 Bst. e StG sind Einkommens-, Grundstückgewinnoder Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern nicht von den steuerbaren Einkünften abziehbar. Bei der Liegenschaftssteuer handelt es sich um eine besondere Vermögenssteuer, weil sie – anders als die ordentliche Vermögenssteuer – nur auf dem unbeweglichen Vermögen erhoben wird (Martin Kocher in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Immobiliensteuern, 2021, N. 300 f. zu § 28).