4. Vom Liegenschaftsertrag dürfen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegenschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG), wobei anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien ein Pauschalabzug geltend gemacht werden kann (Art. 36 Abs. 2 StG). Gemäss langjähriger und in der Wegleitung publizierter Praxis der Steuerverwaltung können die Liegenschaftssteuern zusätzlich zum Pauschalabzug geltend gemacht werden (, Menu: "Steuerjahr 2020 > Grundstücke/Liegenschaften > Grundstückskosten > Pauschalabzug Grundstückskosten").