25 B Abs. 1 DBA-F). Ergänzend ist zu bemerken, dass die französischen Wohnsteuern (in der französischen Version des DBA-F als "taxes d'habitation" bezeichnet) und die französischen sowie die schweizerischen Liegenschaftssteuern ("taxes foncières" bzw. "impôts foncières") nicht unter das Doppelbesteuerungsabkommen fallen (vgl. Art. 28bis Abs. 1 DBA-F).