Das Doppelbesteuerungsabkommen stimmt somit mit der hiervor erwähnten Regelung von Art. 7 Abs. 1 StG überein, wonach sich die Steuerpflicht des Rekurrenten im Kanton Bern nicht auf Grundstücke ausserhalb des Kantons erstreckt. Weiter enthält das Doppelbesteuerungsabkommen die ebenfalls mit dem bernischen Steuergesetz (Art. 8 Abs. 1 StG) korrespondierende Regel, wonach in Frankreich besteuerte Einkommens- und Vermögensbestandteile bei der Festsetzung der schweizerischen Steuersätze mitberücksichtigt werden können (Art. 25 B Abs. 1 DBA-F).