3.1 Zu beachten ist weiter das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; fortan: DBA-F). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBA-F können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (nur) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Das Doppelbesteuerungsabkommen stimmt somit mit der hiervor erwähnten Regelung von Art. 7 Abs. 1 StG überein, wonach sich die Steuerpflicht des Rekurrenten im Kanton Bern nicht auf Grundstücke ausserhalb des Kantons erstreckt.