-3- 1.2 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist, in welchem Umfang die in Frankreich erhobenen Steuern "taxe foncière" und "taxe d'habitation" vom Liegenschaftsertrag abgezogen werden können.