1.1 In Bezug auf die direkte Bundessteuer ist festzuhalten, dass trotz eines festgestellten steuerbaren Einkommens von CHF 11'900.-- der daraus resultierende Steuerbetrag CHF Null ausmacht. Eine Gutheissung der Beschwerde würde sich somit nicht zugunsten des Rekurrenten auswirken. Dementsprechend hat der Rekurrent kein schutzwürdiges Interesse an einer Korrektur des Einspracheentscheids betreffend die direkte Bundessteuer (vgl. VGE 100 2020 227/228 vom 4.1.2021, E. 4.4). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.