-2- gesetzeskonform sei. Weiter erklärt die Steuerverwaltung, dass der Rekurrent aus dem in den Vorperioden gewährten Abzug nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, weil eine Veranlagung immer nur für das entsprechende Steuerjahr Rechtswirkung entfalte. E. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinem Antrag festgehalten. Er weist die Argumentation der Steuerverwaltung sowohl in Bezug auf die Rechtsnatur der französischen Steuern als auch in Bezug auf die Wirkung der früheren Veranlagungen zurück.