D. Am 22. November 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Sie argumentiert im Wesentlichen, dass die beiden französischen Steuern "taxe foncière" und "taxe d'habitation" nicht mit der bernischen Liegenschaftssteuer vergleichbar seien. Es stelle sich daher sogar die Frage, ob der praxisgemäss gewährte Abzug von 1.5 ‰ des Vermögenssteuerwerts überhaupt