C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 hat der Rekurrent gegen die Einspracheentscheide Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt, die von ihm für seine Liegenschaft in Frankreich bezahlten Liegenschaftssteuern in Höhe von EUR 4'488.-- (CHF 4'802.--, umgerechnet zum Jahresmittelkurs 2020 der Eidgenössischen Steuerverwaltung von 1.07 CHF / EUR) vollumfänglich abziehen zu können. Zur Begründung bringt er vor, dass in der von der Steuerverwaltung publizierten Praxis der vollständige Abzug der Liegenschaftssteuern vorgesehen sei.