100 22 331 200 22 247 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 14.2.2024 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 14. Februar 2024 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2020 den Akten entnommen: A. A.________ (fortan: Rekurrent) ist seit dem Jahr 2000 Eigentümer eines Hauses in B.________ (Frankreich, Département Gard). In der Steuererklärung 2020 deklarierte er für dieses Objekt französische Liegenschaftssteuern von CHF 4'854.-- (Akten Steuerverwaltung, pag. 33). Mit Verfügungen vom 10. März 2022 (pag. 80-70) wurde der Rekurrent von der Steu- erverwaltung des Kantons Bern, Region Jura bernois-Seeland (fortan: Steuerverwaltung), auf ein steuerbares Einkommen von CHF 700.-- bei den kantonalen Steuern (satzbestimmend CHF 800.--) und von CHF 12'200.-- (satzbestimmend CHF 12'800.--) bei der direkten Bundes- steuer veranlagt. Dabei reduzierte die Steuerverwaltung u.a. die vom Rekurrenten deklarierte französische Liegenschaftssteuer auf CHF 222.--, mit der Begründung, solche Steuern könnten nur im Umfang von höchstens 1.5 ‰ des Steuerwerts der Liegenschaft abgezogen werden. B. Die vom Rekurrenten erhobene Einsprache vom 1. April 2022 wurde von der Steuerver- waltung mit Einspracheentscheiden vom 8. September 2022 (pag. 111-104) teilweise gutge- heissen und das steuerbare Einkommen auf CHF 400.-- (satzbestimmend CHF 500.--) bei den kantonalen Steuern und auf CHF 11'900.-- (satzbestimmend CHF 12'500.--) bei der direkten Bundessteuer reduziert. In Bezug auf die ausländischen Liegenschaftssteuern blieb die Steuer- verwaltung hingegen bei ihrer Auffassung. Aufgrund einer Korrektur beim amtlichen Wert erhöh- te sich der entsprechende Abzug geringfügig auf CHF 223.--. C. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 hat der Rekurrent gegen die Einspracheentscheide Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt, die von ihm für seine Liegenschaft in Frankreich bezahlten Liegenschaftssteuern in Höhe von EUR 4'488.-- (CHF 4'802.--, umgerechnet zum Jahresmittelkurs 2020 der Eid- genössischen Steuerverwaltung von 1.07 CHF / EUR) vollumfänglich abziehen zu können. Zur Begründung bringt er vor, dass in der von der Steuerverwaltung publizierten Praxis der vollständige Abzug der Liegenschaftssteuern vorgesehen sei. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Reduktion auf 1.5 ‰ des Steuerwerts sei nicht sachgerecht. Zudem sei in den Vorjahren der Abzug stets in der deklarierten Höhe gewährt worden. Am 10. November 2022 hat der Rekurrent ergänzende Unterlagen eingereicht. D. Am 22. November 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Sie argumentiert im Wesentli- chen, dass die beiden französischen Steuern "taxe foncière" und "taxe d'habitation" nicht mit der bernischen Liegenschaftssteuer vergleichbar seien. Es stelle sich daher sogar die Frage, ob der praxisgemäss gewährte Abzug von 1.5 ‰ des Vermögenssteuerwerts überhaupt -2- gesetzeskonform sei. Weiter erklärt die Steuerverwaltung, dass der Rekurrent aus dem in den Vorperioden gewährten Abzug nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, weil eine Veranlagung immer nur für das entsprechende Steuerjahr Rechtswirkung entfalte. E. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 zur Vernehmlassung der Steu- erverwaltung Stellung genommen und an seinem Antrag festgehalten. Er weist die Argumenta- tion der Steuerverwaltung sowohl in Bezug auf die Rechtsnatur der französischen Steuern als auch in Bezug auf die Wirkung der früheren Veranlagungen zurück. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Betreffend die kantonalen Steuern ist er daher beschwert und zur Anfechtung be- fugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf den form- und fristgerecht eingereichten Rekurs gegen die kantonalen Steuern ist deshalb einzutre- ten. 1.1 In Bezug auf die direkte Bundessteuer ist festzuhalten, dass trotz eines festgestellten steuerbaren Einkommens von CHF 11'900.-- der daraus resultierende Steuerbetrag CHF Null ausmacht. Eine Gutheissung der Beschwerde würde sich somit nicht zugunsten des Rekurrenten auswirken. Dementsprechend hat der Rekurrent kein schutzwürdiges Interesse an einer Korrektur des Einspracheentscheids betreffend die direkte Bundessteuer (vgl. VGE 100 2020 227/228 vom 4.1.2021, E. 4.4). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. -3- 1.2 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig ist, in welchem Umfang die in Frankreich erhobenen Steuern "taxe foncière" und "taxe d'habitation" vom Liegenschaftsertrag abgezogen werden können. 3. Der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten befindet sich für das Steuerjahr 2020 un- bestritten in der Gemeinde C.________ und damit im Kanton Bern. Er ist hier somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, die Steuerpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kan- tons Bern (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StG). Folglich ist der Rekurrent weder für den Wert der französischen Liegenschaft noch für den daraus erzielten Ertrag in der Schweiz steuer- pflichtig. Jedoch werden ausserhalb des Kantons Bern gelegene Vermögenswerte und damit erzielte Einkommen bei der Bestimmung des Steuersatzes mitberücksichtigt (Art. 8 Abs. 1 StG; sogenannter "Progressionsvorbehalt") und sie haben einen Einfluss auf die im Inland abziehba- ren Schulden und Schuldzinsen (BGE 140 II 141 E. 5.2; siehe Steuerausscheidung, pag. 107). 3.1 Zu beachten ist weiter das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen und Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; fortan: DBA-F). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBA-F können Einkünfte aus unbe- weglichem Vermögen (nur) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Das Doppelbesteuerungsabkommen stimmt somit mit der hiervor erwähnten Regelung von Art. 7 Abs. 1 StG überein, wonach sich die Steuerpflicht des Rekurrenten im Kanton Bern nicht auf Grundstücke ausserhalb des Kantons erstreckt. Weiter enthält das Doppelbesteue- rungsabkommen die ebenfalls mit dem bernischen Steuergesetz (Art. 8 Abs. 1 StG) korrespon- dierende Regel, wonach in Frankreich besteuerte Einkommens- und Vermögensbestandteile bei der Festsetzung der schweizerischen Steuersätze mitberücksichtigt werden können (Art. 25 B Abs. 1 DBA-F). Ergänzend ist zu bemerken, dass die französischen Wohnsteuern (in der französischen Version des DBA-F als "taxes d'habitation" bezeichnet) und die französischen sowie die schweizerischen Liegenschaftssteuern ("taxes foncières" bzw. "impôts foncières") nicht unter das Doppelbesteuerungsabkommen fallen (vgl. Art. 28bis Abs. 1 DBA-F). 3.2 Das DBA-F enthält weder Bestimmungen zur Quantifizierung des in der Schweiz steuer- baren oder nicht steuerbaren Einkommens und Vermögens noch solche zur Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes. Diese Grössen sind anhand des inländischen, d.h. im vor- liegenden Fall bernischen Rechts, zu bestimmen (vgl. Locher/Marantelli/Opel, Einführung in das -4- internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. Aufl., 2019, S. 51, 372 und 677; Madeleine Simonek in: Kommentar zum internationalen Steuerrecht, 2015, N. 79 und 197 zu Art. 23 OECD-MA; Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 6 zu Art. 8 StG). 4. Vom Liegenschaftsertrag dürfen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Lie- genschaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen wer- den (Art. 36 Abs. 1 StG), wobei anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien ein Pauschalab- zug geltend gemacht werden kann (Art. 36 Abs. 2 StG). Gemäss langjähriger und in der Weglei- tung publizierter Praxis der Steuerverwaltung können die Liegenschaftssteuern zusätzlich zum Pauschalabzug geltend gemacht werden (, Menu: "Steuerjahr 2020 > Grundstücke/Liegenschaften > Grundstückskosten > Pauschalabzug Grundstückskosten"). 4.1 Dass die Liegenschaftssteuer von den Liegenschaftserträgen abgezogen werden kann, ist nicht selbstverständlich. Gemäss Art. 39 Bst. e StG sind Einkommens-, Grundstückgewinn- oder Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern nicht von den steuerbaren Einkünften abziehbar. Bei der Liegenschaftssteuer handelt es sich um eine besondere Vermögenssteuer, weil sie – anders als die ordentliche Vermögens- steuer – nur auf dem unbeweglichen Vermögen erhoben wird (Martin Kocher in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Immobiliensteuern, 2021, N. 300 f. zu § 28). Dass die Liegenschaftssteuer dennoch vom Liegenschaftsertrag abgezogen werden kann, wird damit begründet, dass die Steuer selbst dann anfällt, wenn die steuerpflichtige Person bloss Grund- eigentum hat, jedoch insgesamt über kein (positives) Vermögen verfügt. Die Liegenschafts- steuer belastet somit eine bestimmte Quelle steuerbarer Einkünfte, weshalb sie zu den abzieh- baren Unkosten (oder Gewinnungskosten) gezählt wird (ausführlich dazu: BGer vom 10.2.1984, in ASA 53 [1984] S. 635 ff., E. 8). 4.2 Der Rekurrent begründet seinen Antrag, die französischen "taxe foncière" und "taxe d'ha- bitation" vollumfänglich zum Abzug zuzulassen u.a. damit, dass aus Art. 36 Abs. 1 StG nicht hervorgehe, dass ausschliesslich bernische Liegenschaftssteuern gemeint seien. Art. 36 StG behandelt die Grundstückskosten, die von im Kanton Bern zu versteuernden Lie- genschaftserträgen abgezogen werden dürfen. Es handelt sich somit um Grundstücke, die im Kanton Bern liegen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die in Art. 36 Abs. 1 StG enthaltene Formulierung "Liegenschaftssteuern der Gemeinde" ausschliesslich die von bernischen Ge- meinden gestützt auf Art. 258 ff. StG erhobene Liegenschaftssteuer meint. Dabei handelt es sich um eine fakultative Gemeindesteuer, die höchstens 1.5 ‰ des amtlichen Werts ausmachen -5- darf (Art. 258 und 261 Abs. 4 StG). Dementsprechend kann der Rekurrent auch aus den von der Steuerverwaltung veröffentlichten Wegleitungen und Taxinfo-Beiträgen nichts zu seinen Gunsten herleiten, obwohl auch dort die Abziehbarkeit der Liegenschaftssteuern ohne explizite Einschränkung auf den Kanton Bern erwähnt wird. 4.3 Weiter bringt der Rekurrent vor, dass im Rahmen einer interkantonalen Steuerausschei- dung auch von anderen Kantonen erhobene Liegenschaftssteuern abgezogen werden dürften, selbst wenn diese mehr als 1.5 ‰ ausmachten. Gemäss Art. 7 der Verordnung vom 12. No- vember 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) sind bei der Berechnung des satzbestimmenden Einkommens die in der VUBV vorgesehenen Abzüge, zu denen die Liegenschaftssteuer zählt (Art. 2 Abs. 1 Bst. d VUBV), auch bei ausserkantonalen Grundstücken zu berücksichtigen. Weiter ist die Abziehbar- keit von "Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten", was auf die bernische (und alle übrigen in der Schweiz erhobenen) Liegenschaftssteuern zutrifft (vgl. Martin Kocher, a.a.O., N. 313 zu § 28), auch in Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) explizit vorgesehen. Dementsprechend sind die von anderen Kantonen erhobenen Liegenschaftssteuern selbst dann vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, wenn sie mehr als 1.5 ‰ des Vermögenssteuer- werts ausmachen (vgl. Roman Sieber in: Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, 2. Aufl., 2021, N. 15 zu § 25). Allerdings ist die Liegenschaftssteuer in der Schweiz von verhältnismässig geringer Bedeutung. Sie wird nur noch von elf Kantonen und/oder deren Gemeinden erhoben (Martin Kocher, a.a.O., N. 106 zu § 28) und beläuft sich auf tiefe einstellige Promillebeträge des Vermögenssteuerwerts (detaillierte Übersicht der kantonalen Regelungen: Martin Kocher, a.a.O., N. 110 zu § 28). Aufgrund der allgemeinen Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundes- verfassung [BV; SR 101]) sowie der Besteuerungsgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichmässig- keit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ist es den Kantonen und Gemeinden zudem verwehrt, deutlich höhere Liegenschaftssteuersätze zu beschliessen und so die unbeweglichen Vermögenswerte stärker zu belasten als die bewegli- chen (Martin Kocher, a.a.O., N. 178 zu § 28). 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die dargestellte Rechtslage bei der interkantonalen Steu- erausscheidung auch auf internationale Sachverhalte anzuwenden ist. Soweit ersichtlich, hat sich bis anhin weder das Bundesgericht noch die bernische Steuerjustiz mit dieser Frage be- schäftigt. 5.1 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und – hier rele- vant – Grundstücke erfolgt auch im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des -6- Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 StG). Dies bedeutet u.a., dass Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven, Gewinnungskosten hin- gegen objektbezogen dem In- oder Ausland zuzuweisen sind (Roman Sieber, a.a.O., N. 17 und 25 zu § 25). 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d VUBV und Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 der ESTV-Liegen- schaftssteuerverordnung zählen die kantonalen und kommunalen Liegenschaftssteuern zu den Betriebskosten eines Grundstücks und damit auch zu den Gewinnungskosten. Diese, steuer- systematisch nicht zwingende Praxis (E. 4.1 hiervor), kann jedoch nicht unbesehen auf auslän- dische Steuern angewendet werden. 5.3 In Bezug auf den vom Rekurrenten beantragten Abzug der "taxe d'habitation" ist festzu- halten, dass diese bereits aufgrund ihrer Bezeichnung als "Wohnsteuer" nicht als besondere Vermögenssteuer zu betrachten ist. Diese Abgabe ist von jeder Person geschuldet, welche die fraglichen Räumlichkeiten nutzt, was der Rekurrent in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2022 selber bestätigt (vgl. Art. 1408 des französischen "Code général des impôts", abrufbar unter: Menu: "Accès rapide > Codes" [konsultiert am 26.1.2024] fortan: CGI). Dementsprechend fällt ein Abzug der "taxe d'habitation" bei der Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens von Vornherein ausser Betracht, da diese keinerlei Gewinnungskostencharakter aufweist. 5.4 Demgegenüber wird die "taxe foncière" im Normalfall vom Grundeigentümer erhoben (vgl. Art. 1400 CGI). Bemessungsgrundlage ist allerdings nicht der Vermögenssteuerwert des Grundstücks, sondern der um 50 % reduzierte Mietwert ("la valeur locative cadastrale", Art. 1388 CGI). Wie hoch dieser Mietwert und der darauf angewandte Steuersatz beim Grunds- tück des Rekurrenten sind, geht aus den von ihm eingereichten Unterlagen nicht hervor. Gemäss der Steuerrechnung für das Jahr 2020 (Beilage 11a zum Schreiben vom 10.11.2022) beträgt der Steuerbetrag EUR 2'541.--, was zum Jahresmittelkurs von 1.07 CHF / EUR CHF 2'719.-- ausmacht. Dieser Wert entspricht 1.83 % des Vermögenssteuerwerts von CHF 148'439.-- und liegt damit um Faktor 12 über dem höchstmöglichen bernischen Liegen- schaftssteuersatz von 1.5 ‰. In Bezug auf die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz be- stehen somit wesentliche Unterschiede zwischen der französische "taxe foncière" und der im Kanton und in der übrigen Schweiz (E. 4.3 hiervor) erhobenen Liegenschaftssteuern. Wie in E. 4.1 hiervor ausgeführt, stellt der zulässige Abzug der in der Schweiz erhobenen Liegen- schaftssteuern eine Ausnahme vom Grundsatz dar, wonach Einkommens- und Vermögens- steuern der Gemeinden nicht abziehbar sind. Aufgrund ihrer Höhe ist davon auszugehen, dass die französische "taxe foncière" eine andere Funktion und eine grössere Bedeutung hat als die im Inland erhobenen Liegenschaftssteuern, was gegen einen (unbegrenzten) Abzug spricht. -7- 5.5 Zusätzlich ist zu beachten, dass ausländische Liegenschaften von den bernischen (oder schweizerischen) Behörden mangels Gebietshoheit nicht amtlich bewertet werden können. Da- her müssen der Vermögenssteuerwert und der Eigenmietwert auf andere Weise bestimmt wer- den. Gemäss Praxis der Steuerverwaltung beträgt der amtliche Wert von ausländischen Grund- stücken 70 % des Kaufpreises ( Rubriken "Steuerjahr 2020 > Grundstücke/Liegenschaften > Amtlicher Wert > Übersicht). Der Eigenmietwert wird wiederum auf 6 % des amtlichen Werts festgesetzt. Es handelt sich folglich um pauschal fest- gesetzte Beträge, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen können. Dies gilt namentlich dann, wenn der Kauf der Liegenschaft schon länger zurückliegt, so wie im hier zu beurteilenden Fall (Kauf im Jahr 2000, Rekursschrift vom 5.10.2022). Wenn der mit einer ausländischen Liegenschaft erzielte Ertrag auf einer pauschalen Annahme basiert, ist es sach- gerecht, auch den Abzug für ausländische Liegenschaftssteuern pauschal – und damit in Ana- logie zur bernischen Liegenschaftssteuer – auf höchstens 1.5 ‰ des amtlichen Werts zu be- schränken. Auf diese Weise berücksichtigt die Steuerverwaltung die ausländischen Abgaben auf eine angemessene Art und Weise. Dieses Vorgehen ist auch deswegen gerechtfertigt, weil die Steuerverwaltung mit vertretbarem Aufwand gar nicht in der Lage wäre, die in den einzelnen Ländern auf Grundbesitz erhobenen Steuern auf ihre Vergleichbarkeit mit den in der Schweiz erhobenen Liegenschaftssteuern zu beurteilen. Auch aus diesen Überlegungen ist die Praxis der Steuerverwaltung betreffend ausländische Liegenschaftssteuern zu bestätigen. 6. Der Rekurrent macht ergänzend geltend, dass der Abzug der französischen Steuern in früheren Steuerperioden von der Steuerverwaltung akzeptiert worden sei, weshalb er gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben weiterhin möglich sein müsse. Die Steuerverwaltung darf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich bei jeder Neuveranlagung überprüfen und gegebenenfalls ändern. Sie ist dabei nicht an ihre Einschätzungen aus Vorperi- oden gebunden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3; VGE 100 2019 30 vom 4.3.2020, E. 7.1, mit Hinwei- sen). Nur unter strengen Voraussetzungen können sich die steuerpflichtigen Personen auf den verfassungsmässigen Schutz berechtigten Vertrauens berufen. Aufgrund des abgaberechtli- chen Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV) gilt das Vertrauensschutzprinzip im Steuerrecht nämlich nur eingeschränkt (BGer 2C_939/2019 vom 25.5.2020, E. 2.3.4, mit Verweis auf BGE 142 II 182 E. 2.2.2). Eine verbindliche Meinungsäusserung der Steuerverwaltung im Sinn eines vom Rekurrenten erwähnten Steuerrulings (Eingabe vom 15.12.2022), das einen Ent- scheid zu Gunsten des Rekurrenten gestützt auf Vertrauensschutz rechtfertigen könnte, liegt hier offensichtlich nicht vor. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die vom Rekurrenten für seine Liegenschaft in Frankreich bezahlte "taxe foncière" bei der Festsetzung des -8- satzbestimmenden Einkommens zu Recht nur in Höhe des maximalen bernischen Liegenschaftssteuersatzes von 1.5 ‰ vom Vermögensteuerwert zum Abzug zugelassen hat. Dass die gleiche Steuer (sowie die "taxe d'habitation") in den Vorjahren von der Steuerverwaltung berücksichtigt worden ist, vermag keinen gegenteiligen Entscheid zu begründen. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12]). Diese belaufen sich auf eine Pauschalgebühr von CHF 900.-- und sind mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2020 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 900.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. -9- Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann - 10 -