7) usw. (vgl. pag. 65 ff.). Mit der Einforderung der behördlichen Betriebsbewilligung Erotikdienstleistungen anbieten zu wollen, liess der Rekurrent in klarer Weise seine Absicht zur entsprechenden Einkommenserzielung erkennen. Die durch die Betriebsbewilligung dem Rekurrenten auferlegten Pflichten gehen weit über denjenigen eines blossen Vermieters hinaus (vgl. E. 4.3 hiervor). Auch lässt sich aus den Akten nicht erkennen, dass die im Rahmen dieser Betriebsbewilligung durch einzelne Sexarbeiterinnen ausgeübten Aktivitäten einer selbständigen Erwerbstätigkeit entsprächen.