Weiter stellt er die Personen, die er auswählt, zu dem einzigen Zweck an, dass sie im D.________ Studio, allenfalls im Rahmen einer geltenden Hausordnung, als Sexarbeiterinnen tätig sind. Der Rekurrent kann damit nicht etwa einem Vermieter – wie er es geltend macht – gleichgestellt werden. Er ist auch nicht einem Hauswart gleichzustellen, der lediglich für Ordnung und Sauberkeit sorgt. Auch ist die Konstellation nicht vergleichbar mit der Zimmervermietung in einem Hotel oder Mo-