Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Rekurrent diese Tätigkeit (auch) im Interesse seines Betriebs und damit in seiner Rolle als Betriebsleiter des D.________ Studios bzw. Arbeitgeber der Sexarbeiterinnen vornimmt. Auch wenn der Kunde letztlich mit der einzelnen Sexarbeiterin die Einzelheiten und den Preis der zu erbringenden Leistung vereinbart, verändert dies jedoch genau so wenig wie die Möglichkeit der Frauen, eine Leistung allenfalls nicht zu erbringen, dass nach aussen vermittelte Gesamtbild, wonach der Rekurrent als Betriebsleiter des D.________ Studios mit der Zuhilfenahme der anwesenden Damen als Leistungserbringer auftritt.