4.2 Fraglich ist weiter, ob die Sexarbeiterinnen betriebswirtschaftlich vom Rekurrenten abhängig sind. Der Rekurrent bringt vor, dass die Sexarbeiterinnen lediglich die Miete für die Zimmer entrichten müssten, eine weitere Verbindung zwischen ihm und den Damen jedoch nicht bestehe. Sodann sind den Akten keine Vereinbarungen über Arbeitszeiten oder Preise der Dienstleistungen zwischen dem Rekurrenten und den Sexarbeiterinnen zu entnehmen. Die Sexarbeiterinnen können wohl frei entscheiden, ob und wann sie anwesend bzw. verfügbar sind und Kunden empfangen möchten.