4. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Rekurrent für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 und 1. Januar 2019 bis 31. März 2019, als Vermieter an Sexarbeiterinnen und bewilligungspflichtiger Betreiber eines Erotiketablissements, aus steuerrechtlicher Sicht als Arbeitgeber gilt und damit als Schuldner einer steuerbaren Leistung verpflichtet ist, die geschuldete Quellensteuer der Steuerverwaltung abzuliefern. Dabei ist unbestritten, dass die quellenbesteuerten Sexarbeiterinnen über steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland verfügen und im Kanton Bern bzw. in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen.