für die F.________ Studios eine separate Betriebsbewilligung gemäss Gesetz vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG 935.90) (rückwirkend auf den 31.10.2018) ausgestellt. Im Oktober 2019 erfolgte eine Namensänderung von F.________ Studios zu D.________ Studio. Anlässlich der Kontrollen der Kantonspolizei konnten nach der Namensänderung keine betrieblichen Änderungen festgestellt werden. Die beiden Betriebe gehen unabhängig voneinander ihren Geschäften nach. So wurden von der Kantonspolizei nach der Teilung des Betriebs nie Sexarbeiterinnen vom D.________ Studio in der Kontaktbar des F.________ Clubs festgestellt (pag. 75-74).