hältnis gegenüber dem "Club" führe (BGE 140 II 469 E. 4.3.1). -6- 3. Den Akten kann entnommen werden, dass der Rekurrent die Räumlichkeiten an der J.________strasse in H.________ an Frauen vermietet, welche Dienstleistungen im Erotikgewerbe anbieten. Gemäss Fachstelle Rotlicht existierte bis ca. Oktober 2018 an dieser Adresse einzig der F.________ Club. Danach wurde der Club in zwei separate Betriebe, F.________ Club (Kontaktbar) und F.________ Studios (keine Gastronomie), aufgeteilt (pag. 75 f.). Am 11. Februar 2019 wurde durch das Regierungsstatthalteramt I.________ für die F.__