D. Am 13. Januar 2023 hat der Vertreter des Rekurrenten eine Replik auf die Vernehmlassung der Steuerverwaltung eingereicht und an seinem Standpunkt festgehalten. Am 27. Januar 2023 hat der Vertreter eine Replikergänzung eingereicht. Mit Eingabe vom 26. April 2023 hat der Vertreter ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Bern eingereicht. -3- E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: