Ebenso wenig daran ändern würden die Öffnungszeiten des Betriebs. Aus den Pflichten des Rekurrenten als Betriebsleiter folge nicht, dass er seinen Mieterinnen gegenüber eine Arbeitgeber- oder arbeitgeberähnliche Stellung oder Weisungsbefugnisse habe. Der Rekurrent rechne für die Mieterinnen auch keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Mit Schreiben vom 25. November 2022 hat der Rekurrent den Rekurs und die Beschwerde ergänzt und präzisiert. C. Am 16. Dezember 2022 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Zur Begründung verweist sie hauptsächlich auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid.