In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sei die einzige Verbindung zwischen dem Rekurrenten und den Mieterinnen das jeweilige Mietverhältnis. Daraus folge, dass die Mieterinnen vom Rekurrenten unabhängige selbständige Unternehmerinnen seien. Daran ändere nichts, dass der Rekurrent gewissen Mieterinnen bei den ausländerrechtlichen Anmeldungen behilflich sei; dabei handle es sich um eine reine, für die – häufig fremdsprachigen, rechtsunkundigen und mit den Formalitäten nicht vertrauten – Mieterinnen kostenlose Gefälligkeit des Rekurrenten. Ebenso wenig daran ändern würden die Öffnungszeiten des Betriebs.