Zur Begründung bringt der Rekurrent im Wesentlichen vor, dass er in der Liegenschaft an der J.________strasse in H.________ Räume an Personen, die im Erotikgewerbe als Sexarbeiterinnen tätig sind, lediglich vermiete. Die Mietinteressentinnen würden sich telefonisch oder per E-Mail beim Rekurrenten melden und die gewünschten Räumlichkeiten frei wählen, um in diesen wirtschaftlich selbständig tätig zu sein. Da praktisch nie alle Räume vermietet seien und der Rekurrent die Zimmer nach dem Prinzip «first come, first served» vergebe, finde eine personenbezogene Auswahl durch den Rekurrenten nicht statt.