B. Am 3. Oktober 2022 hat der Rekurrent, vertreten durch Fürsprecher B.________ (Vertreter), gegen den Einspracheentscheid Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 31. August 2022 sowie die Veranlagungsverfügungen vom 7. September 2018, 14. Dezember 2018 und 5. Juli 2019 seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Zur Begründung bringt der Rekurrent im Wesentlichen vor, dass er in der Liegenschaft an der J.________strasse in H.________ Räume an Personen, die im Erotikgewerbe als Sexarbeiterinnen tätig sind, lediglich vermiete.