Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2022 vereinigte die Steuerverwaltung die Verfahren und wies die Einsprachen ab. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass die Tätigkeit der Sexarbeiterinnen im Betrieb des Rekurrenten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten und der Rekurrent aus steuerrechtlicher Sicht als Arbeitgeber zu qualifizieren sei.