Gestützt auf diese Abrechnungen stellte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten am 7. September 2018, am 14. Dezember 2018 und am 5. Juli 2019 Veranlagungsverfügungen zu (vgl. pag. 41-38; pag. 59-54). Am 24. September 2018 und am 18. Dezember 2018 bzw. am 4. Juli 2019 erhob der Rekurrent gegen die Veranlagungsverfügungen jeweils Einsprache und machte geltend, dass die Sexarbeiterinnen im D.________ Studio selbständig erwerbstätig seien, er deshalb nicht als Arbeitgeber gelte und damit nicht quellensteuerpflichtig sei. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2022 vereinigte die Steuerverwaltung die Verfahren und wies die Einsprachen ab.