Der Rekurrent wäre damit, obwohl nur teilweise von der Gewinnsteuerpflicht befreit, bessergestellt als eine vergleichbare Institution mit vollumfänglicher Steuerbefreiung. Auch aus diesem Blickwinkel erweist sich die Besteuerung des im Kanton Bern erzielten Grundstückgewinns als gerechtfertigt. 9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der aus dem Verkauf des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1.________ resultierende Grundstückgewinn weder mit dem im Kanton D.________ angefallenen Jahresverlust 2019 noch mit Verlusten aus früheren Steuerperioden verrechnet werden kann. Folglich ist der Rekurs abzuweisen.