Umgekehrt ist nicht zu übersehen, dass die 15-prozentige Steuerpflicht im Kanton D.________, wenn man der Rechtsauffassung der Vertreterin betreffend Verlustverrechnung folgen wollte, letztlich einzig bewirken würde, dass der wirtschaftlich starke Rekurrent dauerhaft weder Gewinnsteuern (aufgrund der ständigen Verluste in der steuerlichen Jahresrechnung) noch Grundstückgewinnsteuern (aufgrund der Verlustverrechnung) bezahlen müsste. Der Rekurrent wäre damit, obwohl nur teilweise von der Gewinnsteuerpflicht befreit, bessergestellt als eine vergleichbare Institution mit vollumfänglicher Steuerbefreiung.