Die Vertreterin bezeichnet es als "etwas absonderlich", dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern dem Rekurrenten eine höhere Steuerbefreiungsquote gewährt als der Kanton D.________, wenn daraus im Ergebnis eine höhere Steuerbelastung resultiert. Umgekehrt ist nicht zu übersehen, dass die 15-prozentige Steuerpflicht im Kanton D.________, wenn man der Rechtsauffassung der Vertreterin betreffend Verlustverrechnung folgen wollte, letztlich einzig bewirken würde, dass der wirtschaftlich starke Rekurrent dauerhaft weder Gewinnsteuern (aufgrund der ständigen Verluste in der steuerlichen Jahresrechnung) noch Grundstückgewinnsteuern (aufgrund der Verlustverrechnung) bezahlen müsste.