Dies ist auch dem Rekurrenten zugutegekommen, als ihm das Grundstück in E.________ im Jahr 2018 vererbt worden ist. Nur schon aus diesem Grund wäre es stossend, nicht nur den Erwerb des Grundstücks, sondern auch noch den damit erzielten Wertzuwachsgewinn von einer Besteuerung auszunehmen.