Diese Benachteiligung in einer Verlustsituation ändert nichts daran, dass gewinnsteuerbefreite gegenüber ordentlich besteuerten juristischen Personen im Normalfall steuerlich privilegiert sind. Im Kanton Bern sind die betroffenen juristischen Personen zudem von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (Art. 6 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschafts- und Schenkungssteuer [ESchG; BSG 662.1]). Dies ist auch dem Rekurrenten zugutegekommen, als ihm das Grundstück in E.________ im Jahr 2018 vererbt worden ist.