7. Die Vertreterin verwendet den Begriff der Schlechterstellung noch in einem zweiten Zusammenhang. Sie argumentiert, dass der teilweise von der Gewinnsteuerpflicht befreite Rekurrent gegenüber einer vollumfänglich steuerpflichtigen juristischen Person, die ebenfalls Verluste generiert, schlechter gestellt werde. Dies mag zwar zutreffen, ist jedoch die logische Konsequenz aus dem vom Bundesgericht bestätigten spartenübergreifenden Verlustverrechnungsverbot (E. 4.3 hiervor). Diese Benachteiligung in einer Verlustsituation ändert nichts daran, dass gewinnsteuerbefreite gegenüber ordentlich besteuerten juristischen Personen im Normalfall steuerlich privilegiert sind.