] die Betriebsverluste selbstverständlich ohne Weiteres und vollumfänglich verrechnen [könnte]" (Stellungnahme vom 20.5.2021, S. 5). Diese Annahme widerspricht dem hiervor Ausgeführten. Auch eine im Kanton Bern domizilierte und teilweise steuerbefreite juristische Person kann einen Betriebsverlust nur dann von einem Grundstückgewinn abziehen, wenn sowohl der Betriebsverlust als auch das veräusserte Grundstück der gewinnsteuerpflichtigen Sparte zuzuordnen sind (vgl. Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, a.a.O., N. 55 zu § 16). Eine Schlechterstellung im Sinn des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung liegt somit nicht vor.