-8- Kanton eine steuerpflichtige Person deshalb anders und stärker belastet, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern noch in einem andern Kanton steuerpflichtig ist (Peter Mäusli-Allenspach in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl., 2021, N. 37 zu § 3; Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, a.a.O., N. 12 zu § 16). Die Vertreterin geht davon aus, dass "eine zu 85 % steuerbefreite Rekurrentin bei einem innerbernischen Sachverhalt [...] die Betriebsverluste selbstverständlich ohne Weiteres und vollumfänglich verrechnen [könnte]" (Stellungnahme vom 20.5.2021, S. 5).