5.4 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass zum einen die Steuerverwaltung den im Kanton Bern erzielten Grundstückgewinn zu Recht vollumfänglich der steuerbefreiten Sparte des Rekurrenten zugewiesen hat, und dass zum anderen nicht ersichtlich ist, wie hoch der Verlust aus der nicht gewinnsteuerbefreiten Sparte des Rekurrenten ausfällt. Beide Feststellungen bewirken bereits für sich alleine, dass keine Betriebsverluste angerechnet werden können.