Eine rein quotale Ausscheidung des gesamten Ergebnisses einer teilweise steuerpflichtigen juristischen Person widerspricht dem Gebot der objektbezogenen Steuerbefreiung mit organisatorisch und rechnungsmässig klarer Trennung der beiden Sparten (vgl. Greter/Greter, a.a.O., N. 23 zu Art. 23 StHG). Damit misslingt dem Rekurrenten der Nachweis, dass überhaupt verrechenbare Betriebsverluste aus der nicht gewinnsteuerbefreiten Sparte vorhanden sind.