In dieses Bild passt, dass die Vertreterin keinen bezifferten Antrag auf Verrechnung des Grundstückgewinns mit Verlusten aus der nicht steuerbefreiten Sparte stellt. Vielmehr fordert sie, 15 % des gesamten Jahresverlustes und 15 % sämtlicher Verlustvorträge anzurechnen (Rekursschrift vom 18.2.2022, S. 1 f.). Eine rein quotale Ausscheidung des gesamten Ergebnisses einer teilweise steuerpflichtigen juristischen Person widerspricht dem Gebot der objektbezogenen Steuerbefreiung mit organisatorisch und rechnungsmässig klarer Trennung der beiden Sparten (vgl. Greter/Greter, a.a.