Kreisschreiben / W95-012D", nachfolgend: KS 12 [abgerufen am 9.6.2023]). Es ist fraglich, ob der Rekurrent eine Spartenrechnung führt, die diesen Anforderungen gerecht wird. Obwohl von der Steuerverwaltung auf Seite 4 ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2022 explizit erwähnt, hat die Vertreterin der Steuerrekurskommission keine Spartenrechnung zukommen lassen, aus der hervorginge, welcher Anteil an Gewinn bzw. Verlust und am Kapital auf die steuerbare Sparte (Gastronomie, Hotellerie, Landwirtschaft) entfällt. In dieses Bild passt, dass die Vertreterin keinen bezifferten Antrag auf Verrechnung des Grundstückgewinns mit Verlusten aus der nicht steuerbefreiten Sparte stellt.