5.3 Bei einer bloss teilweisen Steuerbefreiung müssen die Mittel, für welche die Steuerbefreiung verlangt wird, rechnungsmässig klar vom übrigen Vermögen und Einkommen ausgeschieden sein und die Institution muss organisatorisch und rechnungsmässig eine eindeutige Trennung zwischen ihren steuerbegünstigten und anderen Aktivitäten vornehmen (Greter/Greter, a.a.O., N. 35 i.V.m. N. 23 zu Art. 23 StHG; Ziff. II/5 des Kreisschreibens ESTV Nr. 12 vom 8. Juli 1994, abrufbar unter: , Menu "Direkte Bundessteuer / Fachinformationen / Kreisschreiben / W95-012D", nachfolgend: KS 12 [abgerufen am 9.6.2023]).