-7- zu Recht davon aus, dass der Rekurrent im Kanton Bern nur kultische Zwecke verfolgt, bzw. Vermögenswerte besitzt, die mittelbar kultischen Zwecken dienen (vgl. Eingabe der Steuerverwaltung vom 18.1.2023). Im Übrigen handelt es sich bei der vom Rekurrenten im Jahr 2019 verkauften Liegenschaft in E.________ um ein Mehrfamilienhaus, das er im Jahr 2018 durch Erbgang erworben hat. Es ist offensichtlich, dass das fragliche Grundstück zur gewinnsteuerbefreiten Sparte des Rekurrenten gehört.