Vielmehr orientiert sich die Steuerverwaltung am Steuerbefreiungsentscheid des Kantons D.________, wonach der Rekurrent nebst seiner Kultustätigkeit eine gewinnorientierte Sparte führt (offenbar zwei Gastro- und Hotelleriebetriebe sowie ein Landwirtschaftsbetrieb, siehe Rekursschrift vom 18.2.2022, S. 3). Laut Website des Rekurrenten führt dieser im Kanton Bern keinen Betrieb (, Menu: Über uns > Betriebe > Standorte [konsultiert am 9.6.2023]). Unter diesen Umständen geht die Steuerverwaltung