5.2 Die bernische Steuerverwaltung behandelt nur Steuerbefreiungsgesuche juristischer Personen mit Sitz im Kanton Bern (vgl. , Menu "Gewinn- und Kapitalsteuern > Artikel 83 StG > Steuerbefreiung beantragen" [konsultiert am 9.6.2023]). Die hier zu beurteilende vollumfängliche Steuerbefreiung ist denn auch nicht auf ein Gesuch des Rekurrenten zurückzuführen. Vielmehr orientiert sich die Steuerverwaltung am Steuerbefreiungsentscheid des Kantons D.__