Dabei hat das Gericht festgehalten, dass dem Rekurrenten "die Steuerfreiheit für die Steuerperiode 2006 zu gewähren" sei (E. 3.1), ohne mit einem Wort darauf einzugehen, dass dieser im Kanton D.________ nicht vollumfänglich, sondern (damals) nur zu 80 % von der Ge- winn- und Kapitalsteuerpflicht befreit gewesen ist (Bst. A). Das Bundesgericht erachtet kantonal unterschiedliche Steuerbefreiungsquoten mithin nicht per se als unvereinbar mit dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.