Es hat zugunsten des Beschwerdeführers (bei dem es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um den Rekurrenten gehandelt hat) festgehalten, dass die damalige bündnerische Gesetzesbestimmung, wonach ausschliesslich unmittelbar dem Kultuszweck dienende Vermögenswerte und die Erträge daraus von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit seien, nicht mit dem Steuerharmonisierungsgesetz vereinbar sei (BGer 2C_442/2010 vom 24.11.2010, E. 2.4). Dabei hat das Gericht festgehalten, dass dem Rekurrenten "die Steuerfreiheit für die Steuerperiode 2006 zu gewähren" sei (E. 3.1), ohne mit einem Wort darauf einzugehen, dass dieser im Kanton D.______