5.1 Vorab ist darauf zu verweisen, dass sich das Bundesgericht bereits im Jahr 2010 zur Steuerbefreiung einer juristischen Person mit Kultuszweck in einem interkantonalen Kontext geäussert hat. Es hat zugunsten des Beschwerdeführers (bei dem es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit um den Rekurrenten gehandelt hat) festgehalten, dass die damalige bündnerische Gesetzesbestimmung, wonach ausschliesslich unmittelbar dem Kultuszweck dienende Vermögenswerte und die Erträge daraus von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit seien, nicht mit dem Steuerharmonisierungsgesetz vereinbar sei (BGer 2C_442/2010 vom 24.11.2010, E. 2.4).