5. Wie bereits erwähnt, ist der Rekurrent im Sitzkanton D.________ jedoch nicht vollumfänglich, sondern bloss zu 85 % von der Gewinnsteuerpflicht befreit. Gemäss der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung käme eine teilweise Verlustverrechnung in Frage, wenn der Rekurrent auch im Liegenschaftskanton Bern nur zu 85 % von der Gewinnsteuerpflicht befreit wäre und ein Teil des geltend gemachten Betriebsverlusts auf die nicht steuerbefreite Sparte entfiele. Die Vertreterin erachtet es als "grundsätzlich fraglich, inwiefern interkantonal unterschiedliche Steuerbefreiungsquoten existieren können" (Rekursschrift vom 18.2.2022, S. 4).