-6- rekurskommission ohnehin nicht verbindliche, Praxisfestlegung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, ist angesichts des hiervor zitierten Urteils BGer 2C_216/2019 vom 28. Januar 2020 zu bezweifeln. Im Ergebnis ist erstellt, dass der Rekurrent, falls er zu 100 % von der Gewinnsteuerpflicht befreit wäre, keine Betriebsverluste vom Grundstückgewinn abziehen dürfte.