Diesem Abschnitt lässt sich in aller Deutlichkeit entnehmen, dass das Bundesgericht jede Vermischung der beiden Sparten als missbräuchlich und daher unzulässig betrachtet, anders als von der Vertreterin auf Seite 5 der Rekursschrift geltend macht (vgl. Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021, N. 55 zu § 16). Nichts Anderes lässt sich dem von der Vertreterin ins Feld geführten Kreisschreiben Nr. 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz über die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten entnehmen (abrufbar unter: , Menu "Dokumente > Kreisschreiben"