Es können demzufolge keine spartenübergreifenden Verlustverrechnungen zugelassen werden. Somit sind Veräusserungsverluste nicht mit Liegenschaftserträgen [...] verrechenbar. Umgekehrt können steuerbare Wertzuwachsgewinne nicht mit Betriebsverlusten aus der steuerbefreiten Sparte verrechnet werden". Diesem Abschnitt lässt sich in aller Deutlichkeit entnehmen, dass das Bundesgericht jede Vermischung der beiden Sparten als missbräuchlich und daher unzulässig betrachtet, anders als von der Vertreterin auf Seite 5 der Rekursschrift geltend macht (vgl. Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, 2021, N. 55 zu § 16).