4.3 Im gleichen Urteil führte das Bundesgericht in Erwägung 8.1 aus, dass sich die gewinnsteuerbefreite kollektive Kapitalanlage aus zwei Sparten zusammensetze, nämlich aus der steuerbefreiten Sparte, welche die Immobilienerträge umfasse und aus der steuerbaren Sparte, zu der einzig die der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Wertzuwachsgewinne gehörten. Weiter heisst es in der Erwägung 8.1 wörtlich: "Damit [...] es nicht zu missbräuchlichen spartenübergreifenden Gewinn- oder Verlustverschiebungen kommt, müssen diese beiden Sparten steuerlich getrennt behandelt werden. Es können demzufolge keine spartenübergreifenden Verlustverrechnungen zugelassen werden.